BMF - IV A 3 - S 0202/11/10001 BStBl 2014 I S. 1400

Berechtigungsmanagement für die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung; Amtliches Vollmachtsmuster

Bezug:

Bezug:

Mit (BStBl 2013 I S. 1258) wurden Muster für eine Bevollmächtigung von Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften und Lohnsteuerhilfevereinen im Besteuerungsverfahren veröffentlicht, deren Nutzung unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das als Anlage 1 des bekannt gegebene Muster für die Bevollmächtigung von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften neu gefasst, damit es künftig von allen nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften verwendet werden kann (Anlage). Vollmachten, die Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften nach dem mit veröffentlichten Muster erteilt wurden, gelten unabhängig hiervon unverändert weiter und können der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz weiterhin zugrunde gelegt werden. Vorbehaltlich abweichender landesspezifischer Bestimmungen gilt Entsprechendes für die mit (BStBl 2014 I S. 806) geregelte Nutzung von Vollmachten für die Freischaltung zur ElsterKontoabfrage, wenn die Vollmacht uneingeschränkt erteilt worden ist. Werden die Vollmachtsdaten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung des amtlichen Musters freigestellt.

Das Muster für eine Bevollmächtigung von Personen und Unternehmen, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, wird in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.

………

Vollmachtgeber/in [1]

………

IdNr. [2], [3]

………

Geburtsdatum

Vollmacht [4]zur Vertretung in Steuersachen

………

Bevollmächtigte/r [5]

– in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Berufsträger/innen – wird hiermit bevollmächtigt, den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des § 1 StBerG zu vertreten [6].

□ Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.

Diese Vollmacht gilt nicht für:


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Einkommensteuer.
Investitionszulage.
Umsatzsteuer.
das Festsetzungsverfahren.
Gewerbesteuer.
das Erhebungsverfahren (einschließlich des Vollstreckungsverfahrens).
Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO.
Körperschaftsteuer.
die Abfrage bzw. den Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten.
Lohnsteuer.
Grundsteuer.
die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
Grunderwerbsteuer.
Erbschaft-/Schenkungsteuer.
die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit.
das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren.
die Vertretung im Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer).
das Lohnsteuerermäßigungsverfahren.
 
 


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Bekanntgabevollmacht:
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten.
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Vollstreckungsankündigungen und Mahnungen.

Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet,

aber


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nicht für Veranlagungszeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e vor ……….
nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e ……… [7].

Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist [8].

Bisher erteilte Vollmachten erlöschen. [9]

oder

□ nur soweit diese dem/der o. a. Bevollmächtigten erteilt wurden.

Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch in einer Vollmachtsdatenbank gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.


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………, ………
………
Ort, Datum
Vollmacht § 3 StBerG 11/2014
Unterschrift Vollmachtgeber/in [10]

BMF v. - IV A 3 - S 0202/11/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1400
AO-StB 2014 S. 357 Nr. 12
DB 2014 S. 2563 Nr. 45
DStR 2014 S. 12 Nr. 45
DStR 2014 S. 2300 Nr. 46
StB 2014 S. 432 Nr. 12
Ubg 2014 S. 819 Nr. 12
WPg 2014 S. 1163 Nr. 22
MAAAE-78932

1Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind zwei Vollmachten ab- bzw. einzugeben.

2Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften sind bis zur Vergabe der WldNr. die derzeitig gültigen Steuernummern anzugeben.

3Die Steuernummern der/des Vollmachtgeber/s sind in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen.

4Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zum Finanzamt und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5Person oder Gesellschaft, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist

6Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung

  • zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
  • zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
  • zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
  • zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.

Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 3 AO).

7Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von einer allgemeinen Verlängerung der Abgabefristen profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter (§§ 3, 4 StBerG) beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird.

8Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird dem Finanzamt gegenüber erst wirksam, wenn er ihm zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO).

9Das Erlöschen von Vollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.

10Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.