StPO § 48

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt: Zeugen

§ 48 Zeugenpflichten; Ladung [1]

(1) 1Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1810) mit Wirkung v. .