Ramona Andrascek-Peter, Wernher Braun, Rainer Friemel, Kurt Schiml

Lehrbuch Abgabenordnung

19. Aufl. 2014

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55994-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-53629-8

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Lehrbuch Abgabenordnung (19. Auflage)

Kapitel 12: Haftung

12.1 Grundlagen

611Wenn im Steuerrecht der Begriff der Haftung verwendet wird, bedeutet das „Einstehen für eine fremde Schuld“. Daraus ergibt sich, dass der Schuldner eines Haftungsanspruchs nicht gleichzeitig Steuerschuldner sein kann (§ 43 AO), auch wenn beide Steuerpflichtige nach § 33 Abs. 1 AO sind und damit die Vorschriften der §§ 33ff. AO jeweils Anwendung finden. So erwirbt auch der „Haftungsschuldner“ einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, wenn er einen Haftungsbetrag leistet, obwohl der zugrunde liegende Haftungsbescheid bereits zurückgenommen wurde und damit eine Zahlung ohne rechtlichen Grund vorliegt.

612Sowohl der Steuer- als auch der Haftungsanspruch sind solche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO). Dabei tritt der Anspruch gegen den Haftungsschuldner neben den gegen den Steuerschuldner; beide sind Gesamtschuldner nach § 44 AO, so dass die Erfüllung durch einen dem anderen zugute kommt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO).

Da die Steuerschuld nicht auf den Haftungsschuldner übergeht, liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor (§ 45 AO). Auch wenn das BGB etwa im Erbfall (§ 1922 BGB) den Begriff der Haftung verwendet (§§ 1967 Abs. 1, 2058 Abs. 1 BGB), ist der Erbe nach § 43 AO Steuerschuldner.

12.2 Der Haftungsanspruch

12.2.1 Entstehen des Haftungsanspruchs

613Der Haftungsanspruch entsteht gemäß , sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, d. h. die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Haftungstatbestandes erfüllt sind. Für das Entstehen dieses materiell-rechtlichen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (BStBl II 1997, 171 ff.

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