BMF - IV C 6 - S 2139b/07/10002 IV A 3 - S 0460a/08/10001 BStBl 2014 I S. 1174

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG)

(BStBl 2014 II S. 609) zur Verzinsung der Steuernachforderungen gemäß § 233a der Abgabenordnung bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 EStG

Der (BStBl 2014 II S. 609) entschieden, dass die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Abgabenordnung (AO) darstellt und deswegen die Verzinsung gemäß § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde (§ 233a Abs. 2a AO). Gemäß § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG i. V. m. § 52 Absatz 1 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom (BGBl I S. 1809) ist § 233a Absatz 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.

Für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 EStG im Zusammenhang mit dem (a. a. O.) und der Neuregelung in § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Anwendung von § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG

§ 7g Absatz 3 Satz 4 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden.

Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen des Wirtschaftsjahres 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Absatz 2 AO, der gemäß § 4a Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.

2. Verfahrensrechtliche Fragen

a) Fälle mit einem vorgelagerten Feststellungsverfahren (wie im Fall des , a. a. O.)

Ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Einkünfte, mit dem eine Ergänzung dieses Bescheides um Aussagen zur Verzinsung geltend gemacht wird, ist in einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten.

Sind in einem Feststellungsbescheid Feststellungen über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Nummer 74 des AEAO zu § 233a unterblieben, sind diese in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Absatz 3 AO nachzuholen. Der Ergänzungsbescheid über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses ist insoweit Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.

Ein Ergänzungsbescheid kann innerhalb der Feststellungsfrist beantragt und erlassen werden. Maßgeblich für die Dauer der Feststellungsfrist ist hier die Frist für die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO und somit gilt die Jahresfrist nach § 239 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 181 Absatz 1 Satz 1 und § 169 AO.

b) Fälle ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren

In Fällen ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren wird keine gesonderte Feststellung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Nr. 74 des AEAO zu § 233a vorgenommen. Daher ist die Entscheidung über die Anwendung des § 233a Absatz 2a AO ausschließlich in der regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsfestsetzung zu treffen.

c) Verzinsung von Gewerbesteuer

Die Feststellung darüber, ob eine Bescheidänderung auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a Absatz 2a AO beruht, ist in den Gewerbesteuermessbescheid aufzunehmen. Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Absatz 3 AO ist für einen Gewerbesteuermessbescheid nicht möglich (§ 184 Absatz 1 Satz 4 AO).

In solchen Fällen ist nicht der Zinsbescheid, sondern der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung anzufechten.

BMF v. - IV C 6 - S 2139b/07/10002IV A 3 - S 0460a/08/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1174
GStB 2014 S. 39 Nr. 10
StBW 2014 S. 727 Nr. 19
SAAAE-71581