BMF - IV C 6 - S 2133 b/11/10016: 004 BStBl 2014 I S. 886

E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomie 5.3 vom

Bezug: (BStBl 2011 I S. 855)

Bezug: (BStBl 2012 I S. 598)

Bezug: (BStBl 2013 I S. 844)

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.3) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Branchen- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn die Taxonomien (Version 5.3) auch für das Wirtschaftsjahr 2014 oder 2014/2015 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2014 und für Echtfälle ab Mai 2015 gegeben sein.

Steuerbegünstigte Körperschaften können dann folgende Berichtsteile übermitteln:

  • Zusätzlich zu den originären Berichtsteilen für die Gesamtkörperschaft kann im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle” die Datenstruktur der Berichtsteile „Bilanz” und „G + V” für den steuerrelevanten Geschäftsbereich genutzt werden.

  • Soll lediglich eine Bilanz ausschließlich für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt werden, so ist für die Datenübermittlung nur der Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle” zu verwenden (Übermittlung ausschließlich steuerlicher Werte). Hierbei besteht die Option, sowohl Bilanz und G + V als auch nur G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

  • Sollte die Gesamtkörperschaft nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-G + V aufgestellt und den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer (außer-bilanziellen) Nebenrechnung ermittelt haben, ist das Ergebnis der Nebenrechnung im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle” zu übermitteln. In der dazugehörigen Erläuterungsposition (Fußnote) ist die Nebenrechnung darzustellen.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art stehen diese Übermittlungsformen ebenfalls zur Verfügung.

BMF v. - IV C 6 - S 2133 b/11/10016: 004


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 886
DB 2014 S. 1454 Nr. 26
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 7
StB 2014 S. 220 Nr. 7
StBW 2014 S. 608 Nr. 16
Ubg 2014 S. 446 Nr. 7
WPg 2014 S. 750 Nr. 14
MAAAE-67624