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Arbeitshilfe Mai 2014

Reverse-Charge-Verfahren

Matthias Trinks

Als Reverse-Charge-Verfahren wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger für im Inland steuerbare Umsätze bezeichnet. Diese tritt nur in den gesetzlich benannten Fällen ein (§ 13b UStG). Es besteht kein Wahlrecht zur Anwendung.

Das nachfolgende Schaubild veranschaulicht, wann das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt.


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