BBK Nr. 24 vom Seite 1161

Alles neu macht der BFH – bis der Gesetzgeber kommt!

Bernd Rätke | VRiFG, BBK-Herausgeber

Dynamische Rechtsprechung

Eine [i]Änderung der Rechtsprechung mitunter vorhersehbar gute Rechtsprechung ist nicht statisch, sondern dynamisch. Immer wieder mal gibt der BFH daher scheinbar gefestigte Positionen auf und ändert seine Rechtsprechung. Mitunter kündigt sich dies schon vorher an, wenn der BFH auf einmal Nichtzulassungsbeschwerden stattgibt, die nach seiner bisherigen Rechtsprechung eigentlich keinen Erfolg haben dürften. Gleiches gilt, wenn der BFH gefestigte Leitsätze plötzlich dahingestellt sein lässt. Der Fachmann ahnt dann: Hier tut sich was!

Aus [i]Spektakuläre Änderungen durch den VI. Senat diesem Rahmen einer dynamischen Rechtsprechung sticht seit geraumer Zeit aber die Rechtsprechung des für die Lohnsteuer und außergewöhnliche Belastungen zuständigen VI. Senats des BFH heraus: Der VI. Senat veröffentlicht einen Paukenschlag nach dem anderen – und jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen:

Es [i]Abzug von Studienkosten und Zivilprozesskosten begann im Jahr 2009 mit der Berücksichtigung von Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten – entgegen dem an sich eindeutigen Abzugsverbot des damaligen § 12 Nr. 5 EStG [1]. Im Jahr 2011 folgte die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen [2].

Die [i]Nichtanwendungsgesetze folgten Freude der Steuerpflichtigen mag groß gewesen sein. Doch der Gesetzgeber reagierte in beiden Fällen mit sog. Nichtanwendungsgesetzen: Er änderte noch im Jahr 2011 den § 12 Nr. 5 EStG und führte – mit umstrittener Rückwirkung ab 2004 – Abzugsverbote in § 4 Abs. 9 EStG und § 9 Abs. 6 EStG ein. Auch der Prozesskostenabzug als außergewöhnliche Belastung fand im Jahr 2013 durch Einfügung des neuen § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ein jähes Ende.

Anscheinsbeweis und Betriebsveranstaltung

Nun [i]Neue spektakuläre Entscheidungen in 2013 gab es im Jahr 2013 wieder zwei spektakuläre Fallgruppen, in denen der VI. Senat zugunsten der Steuerpflichtigen entschied: Zum einen lehnte er einen Anscheinsbeweis der privaten Pkw-Nutzung bei GmbH-Geschäftsführern ab [3]. Zum anderen gelangte er bei Betriebsveranstaltungen zu einer deutlichen Reduzierung der Bemessungsgrundlage, weil nur die konsumierbaren Kosten anzusetzen sind und weil dem Arbeitnehmer die Kosten für die Teilnahme seiner Familienangehörigen nicht zugerechnet werden dürfen [4]. S. 1162

Auch [i]Neue Rechtsprechung bietet Missbrauchspotenzial diese Entscheidungen mögen die Steuerpflichtigen freuen. Doch die Erfahrung zeigt: Der Gesetzgeber wird erneut reagieren und die Gesetze zulasten der Steuerpflichtigen ändern.

Denn zu hoch ist das Missbrauchspotenzial, das sich aus den gut gemeinten Entscheidungen ergibt: Bei der Aufgabe des Anscheinsbeweises im Rahmen der privaten Pkw-Nutzung kann der GmbH-Geschäftsführer durch ein schlichtes schriftliches Nutzungsverbot eine Besteuerung seiner Privatfahrten vermeiden, ohne dass ihm eine große Aufdeckungsgefahr droht.

Und bei Betriebsveranstaltungen können Hoteliers ihre Kosten nun so aufteilen, dass der Arbeitgeber als deren Kunde steuerlich davon profitiert, nämlich durch eine höhere Saalmiete, die nicht in die Bemessungsgrundlage für die Prüfung der Freigrenze von 110 € eingeht, und dafür niedrigere Buffetkosten.

Fazit

Für [i]Wie soll der Berater reagieren? Berater und Steuerpflichtige sind derartig spektakuläre Änderungen der Rechtsprechung daher nicht unproblematisch: Werden die Verträge jetzt im Sinne der neuen Rechtsprechung angepasst, droht vielleicht schon bald eine erneute Vertragsanpassung, falls der Gesetzgeber mit einem erneuten Nichtanwendungsgesetz reagiert – möglicherweise sogar wieder einmal „rückwirkend“.

Werfen wir also einen Blick in unsere Kristallkugel und prophezeien, dass sich VI. Senat und Gesetzgeber noch für längere Zeit den Ball in Gestalt von Urteilen und Nichtanwendungsgesetzen zuwerfen werden. Ganz seriös – und ohne Kristallkugel – werden wir Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Der [i]Frohe Weihnachten!NWB Verlag, die BBK-Redaktion, meine Herausgeberkollegen Prof. Dr. Carsten Theile sowie Michael von Schubert und ich wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!

Bernd Raetke

Fundstelle(n):
BBK 2013 Seite 1161 - 1162
NWB BAAAE-50965