BMF - IV C 6 - S 2133 a/09/10001 :001 BStBl 2013 I S. 1152

Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer § 5a EStG; (BStBl 2002 I S. 614) und (BStBl 2008 I S. 956)

Bezug: (BStBl 2013 II S. 673)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz und Buchstabe d des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr vom (BStBl 2002 I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das (BStBl 2008 I S. 956) wie folgt geändert:

Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz:

„ein nach Gegenrechnung des Veräußerungsgewinns etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden ( BStBl 2013 II S. 673).”

Rz. 32 Buchstabe d:

„Verrechenbare Verluste sind mit dem im Zusammenhang mit dem Ansatz des Teilwerts gemäß § 5a Absatz 6 EStG entstehenden Gewinn zu verrechnen; ein danach etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden ( BStBl 2013 II S. 673).”

Die Änderungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II beginnen.

BMF v. - IV C 6 - S 2133 a/09/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1152
BB 2013 S. 2473 Nr. 41
DStR 2013 S. 2111 Nr. 40
StBW 2013 S. 967 Nr. 21
Ubg 2013 S. 654 Nr. 10
WPg 2013 S. 1009 Nr. 20
MAAAE-45261