Uta Hey, Christian Lehnert

Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten

2. Aufl. 2013

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69761-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45612-1

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Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten (2. Auflage)

Q. Änderung der Bemessungsgrundlage, § 17 UStG

I. Struktur


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1370Änderung der Bemessungsgrundlage, § 17 AO
Minderung oder Erhöhung des zu entrichtenden Entgelts
Weitere Fälle Nr. 1 bis 5
Herabsetzung, Erlass oder Erstattung der EUSt
Berichtigungspflicht
Maßgeblicher Zeitpunkt

II. Sinn und Zweck

1371§ 17 UStG enthält, ebenso wie § 15a UStG, eine Regelung zur Berichtigung von in vergangenen Besteuerungszeiträumen der Festsetzung zugrunde liegende Steuer- oder Vorsteuerbeträgen.

Durch die Berichtigungsvorschrift des § 17 UStG wird erreicht, dass die Umsatzbesteuerung auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung beschränkt ist. Für die Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 UStG) sowie für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist nach dem sog. Soll-Prinzip maßgeblich, was der Leistungsempfänger nach den Vereinbarungen der Parteien aufwenden soll. Das vereinbarte Entgelt ist allerdings wegen § 17 UStG nur eine „vorläufige“ Bemessungsgrundlage, die bei nachträglichen Veränderungen an die „Ist-Situation“ anzupassen ist.

1372§ 17 UStG geht der Vorsteuer-Berichtigungsvorschrift § 15a UStG systematisch vor. Zunächst ist die Bemessungsgrundl...