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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 30/13

Gesetze: BGB § 181; BGB § 2223

Leitsatz

Leitsatz:

Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Erfüllung von Vermächtnissen gehört, erstreckt sich - unabhängig davon, ob eine Annahme des Vermächtnisses bereits erklärt ist - auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Erben (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2011, 11).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DNotZ 2013 S. 695 Nr. 9
NJW-RR 2013 S. 1231 Nr. 20
AAAAE-33805

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OLG München, Beschluss v. 25.02.2013 - 34 Wx 30/13

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