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infoCenter (Stand: November 2021)

Einsichtnahme in Unternehmens- und Handelsregister

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Rechts der Einsichtnahme

Sowohl für das Handelsregister als auch für das Unternehmensregister gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit. Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente, wie z. B. Gesellschaftsverträge und andere Verträge und auch die Einsichtnahme in das Unternehmensregister jedermann zu Informationszwecken gestattet ist. Besondere Voraussetzungen, wie etwa ein berechtigtes Interesse, sind nicht erforderlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein europarechtlich vorgegebenes Jedermann-Recht. In der Praxis spielt das Recht der Einsichtnahme in die Register eine nicht zu unterschätzende Rolle, da diese oftmals die einzige Möglichkeit darstellt, sich Gewissheit über die Vertretung des Unternehmens oder die Beteiligungsverhältnisse an dem Unternehmen zu verschaffen.

II. Einsichtnahme

Das Recht zur Einsichtnahme wird sowohl bezüglich der herkömmlichen Papiereinsicht als auch der elektronischen Online-Einsicht gewährt und umfasst sowohl das eigene Abschreiben als auch die technische Reproduktion, wie z. B. das Kopieren. Die Grenze für Einsichtnahme in das Register ist wie stets der Rechtsmissbrauch.

Die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Registergerichts ist kostenfrei. Die übrigen Gebühren, wie z. B. für Abschriften richten sich nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO).

Praxistipp:

Ein Recht auf Versendung der Registerakte an die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten ist nicht gegeben. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Akten jederzeit verfügbar sein müssen und Akten- und Urkundenverluste zu vermeiden sind. Stattdessen kann allerdings verlangt werden, dass die Registerakte an das Amtsgericht am Kanzleisitz des Verfahrensbevollmächtigten versendet wird.

III. Elektronisches Abrufverfahren

Zuständig für das elektronische Abrufverfahren sind die Landesjustizverwaltungen. Sie bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Datenabruf und sind für die Abwicklung des Verfahrens zuständig. Abweichende Regelungen zur Zuständigkeit und Übertragung der Ermächtigung sind allerdings möglich. Bei der Ausführung ist insbesondere der Datenschutz zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass ein Vorhalten von rein personenbezogenen Suchfunktionen (Vorname/Nachname) unzulässig ist.

Da die länderweite Zersplitterung des Handelsregisters einen erheblichen Aufwand darstellt, können die Länder ein länderübergreifendes zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Gleichzeitig können sie die Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes bzw. mit Zustimmung des Betreibers des Unternehmensregisters auf das Unternehmensregister vereinbaren. Ein solches gemeinsames zentrales Registerportal betreibt zwischenzeitlich Nordrhein-Westfalen für die einzelnen Länder. Dieses Register, welches unter der Adresse www.handelsregister.de geführt wird, beinhaltet die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und zum Teil auch die Vereinsregister. Indirekt ist der zentrale Zugang zum Handelsregister auch über das Unternehmensregister möglich.

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