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Thüringer FG Beschluss v. - 3 V 1001/11 EFG 2012 S. 861 Nr. 9

Gesetze: KStG 2008 § 8c, GewStG 2008 § 10a S. 10, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 76 Abs. 1 S. 1

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung des Verlustabzugs für Körperschaften

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Untergang des bisher nicht genutzten Verlustabzugs bei einer Übertragung von 50 % der Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft nach § 8c KStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes v. verfassungsrechtlich zulässig ist oder wegen eines Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip verfassungswidrig ist.

2. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt aber ungeachtet dessen, dass es bereits ein Musterverfahren beim BVerfG gibt (Az. 2 BvL 6/11, aufgrund der Vorlage des ) und der BFH daraufhin das wegen der Verfassungsmäßigkeit von § 8c KStG anhängige Revisionsverfahren (Az.: I R 31/11) nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt hat, nicht in Betracht, wenn nicht das von BFH-Rechtsprechung für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung geforderte „besondere berechtigte Interesse” dargelegt wird, etwa dass dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug der streitigen Steuerforderung irreparable Nachteile drohen oder dass dadurch seine wirtschaftliche Existenz gefährdet würde.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 861 Nr. 9
StBW 2012 S. 539 Nr. 12
ZAAAE-10200

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Nutzungsdauer:
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Thüringer FG, Beschluss v. 19.01.2012 - 3 V 1001/11

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