BS WP/vBP § 63

Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB

Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO

§ 63 Nachschau

Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass

  1. die Nachschau der Abwicklung von Abschlussprüfungen in angemessenen Zeitabständen erfolgt und die Zeitabstände regelmäßig überprüft und angepasst werden,

  2. eine Nachschau der Abwicklung von Abschlussprüfungen auch aus gegebenem Anlass erfolgt,

  3. die Nachschau nach § 49 Absatz 1 Satz 4 jährlich erfolgt,

  4. die Nachschau von Abschlussprüfungen nur von fachlich und persönlich geeigneten Personen, die grundsätzlich nicht mit der Abwicklung der in die Nachschau einbezogenen Abschlussprüfungen befasst waren, durchgeführt wird,

  5. eine Nachschau durch Selbstvergewisserung ermöglicht wird, wenn in der gesamten Praxis keine geeignete Person zur Verfügung steht,

  6. die Stichprobe der ausgewählten Abschlussprüfungen in einem angemessenen Verhältnis zu den abgewickelten Abschlussprüfungen steht und bei der Planung auch Ergebnisse einer vorangegangenen Qualitätskontrolle nach § 57a WPO oder einer Inspektion nach § 66a Absatz 6 Nummer 1 WPO berücksichtigt werden,

  7. in einem Nachschauturnus alle verantwortlich tätigen WP/vBP mit zumindest einem Prüfungsauftrag erfasst werden,

  8. bei Feststellung von Mängeln des Qualitätssicherungssystems Maßnahmen zu deren Beseitigung ergriffen und der verantwortliche Prüfungspartner über die ihn betreffenden Feststellungen informiert wird und

  9. die Nachschau nach § 49 Absatz 1 Satz 4 entsprechend § 49 Absatz 3 dokumentiert wird.

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BAAAE-03735