Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

Alexander Busse (Januar 2012)

Literatur: Eich, Die Pflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit, MDR 1991, 385.

I. Die Verschwiegenheitspflicht

1Die Organe der Steuerberaterkammer können nur dann effektiv arbeiten, wenn ihnen möglichst viele Informationen gegeben werden. Hierfür ist das Vertrauen der Kammermitglieder notwendig, aber auch dritter Personen als Informanten in die Wahrung der Verschwiegenheitsverpflichtung derjenigen Personen, die mit der Angelegenheit befasst werden. Im Besonderen gilt dies in Berufsaufsichtsverfahren im Kontakt der Kammer mit dem Berufsangehörigen und ggf. dem Beschwerdeführer (§ 80 Rdn. 59; § 81 Rdn. 5).

1. Der betroffene Personenkreis

2Nach der Überschrift des § 83 werden die „Vorstandsmitglieder" zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. ausführlich Eich, MDR 1981, 385 zur Parallelvorschrift des § 76 Abs. 1 BRAO). Darüber hinaus nimmt aber Abs. 1 S. 2 auch andere Personen in die Pflicht zur Verschwiegenheit.

a) Vorstandsmitglieder

3Die Mitglieder des Vorstands, die durch § 83 Abs. 1 verpflichtet werden, sind zunächst die nach § 77 von den Kammermitgliedern gewählten ...

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