Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

Clemens Kuhls (Januar 2012)

Literatur: Gehre, Das Berufs- und Vertretungsverbot, DStR 1966, 62.

I. Allgemeines

1Durch eine wirksame Sanktion, wie sie § 140 Abs. 1 androht, und eine effektive Überwachung, wie sie § 140 Abs. 2 vorsieht, soll die Durchsetzung des verhängten Berufs- oder Vertretungsverbots sichergestellt werden.

2Der Verstoß gegen ein solches Verbot stellt eine Berufspflichtverletzung dar, die ohnehin nach §§ 89, 90 berufsgerichtlich zu ahnden ist (vgl. § 90 Rdn. 52); § 140 Abs. 1 enthält also an sich nur eine Klarstellung (vgl. Rdn. 9).

3Die Vorschrift regelt dagegen nicht den Verstoß gegen ein rechtskräftiges, auf Ausschließung aus dem Beruf lautendes Urteil; denn mit Rechtskraft eines solchen Urteils gehört der Betroffene nicht mehr zum Kreis der Berufsangehörigen, so dass er nicht mehr berufsgerichtlich belangt werden kann.

4Es kann dann nur noch nach § 160 gegen ihn – wie gegenüber jedermann – vorgegangen werden, also nach allgemeinem Ordnungswidrigkeitenrecht.

II. Ahndung der Zuwiderhandlung

5Die Zuwiderhandlung gegen ei...

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