Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Christoph Goez (Januar 2012)
Fünfter Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung

Literatur: Völzke, Das neue Steuerberatungsgesetz, DStZ (A) 1975, 215; ders., Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine, DStZ (A) 1975, 321; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989, 217; Goez, Die Neuregelung des Steuerberatungsrechts durch das 8. StBÄndG, DB 2008, 971.

I. Die Verordnungsermächtigung

1Der BMF wird durch diese Vorschrift ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen (ausführlich Völzke, DStZ (A) 75, 215, 219, ders. DStZ (A) 75, 321). Gem. Art. 80 GG wird für fünf Bereiche festgelegt, welchen Inhalt und Umfang die RVO zu folgenden Bereichen haben darf:

  1. das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein;

  2. die Einrichtung und das Führen des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragungen beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine;

  3. das Verfahren bei der Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;

  4. die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise;

  5. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der ...

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