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Arbeitshilfe Februar 2012

Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG

Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet, damit unentgeltliche Vermögensübertragungen nicht mit dem Ergebnis einer mehrfachen Gewährung eines persönlichen Freibetrags aufgeteilt werden. Ggf. bisher entstandenen Steuerbelastungen wird die Ermittlungsmethode nach § 14 ErbStG durch Abzug einer fiktiven oder ggf. höheren tatsächlich zu entrichtenden Steuer für die Vorerwerbe gerecht. Weitere Regelungen, sei es durch Rechtsprechung oder zum die Einführung einer sog. Mindeststeuer mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG,) verbessern den Paragrafen zwar einerseits, lassen ihn aber auch häufig kompliziert „erscheinen”. Auch die Umsetzung der gleich lautenden Ländererlasse vom zur Behandlung der gemischten Schenkungen sowie der Schenkungen unter Auflage bedurfte einer gesonderten Klärung. Diese erfolgte mit gleich lautenden Erlassen vom . Des Weiteren beinhalten die durch das Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz (BeitrRUmsG) eingeführten Neuregelungen des § 2 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 ErbStG besondere Regelungen für Zwecke des § 14 ErbStG. Die Gesamtsystematik des § 14 ErbStG wird anhand des nachfolgenden S...

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