BGH Beschluss v. - IX ZR 20/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Traunstein, 5 O 2013/09 vom OLG München, 5 U 1985/10 vom

Gründe

I. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung aufgrund einer tatsächlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts getroffen, bei der es den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, aus einer Vielzahl von Umständen geschlossen hat. Im Rahmen dieser Würdigung hat es - allerdings mit anderem Ergebnis, als von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erwünscht - die Tatsachen zugrunde gelegt, die auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochen werden. Symptomatische Rechtsfehler sind hierbei nicht festzustellen.

Damit ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Soweit das Berufungsgericht den Schuldner als Zeugen für unglaubwürdig gehalten hat, beruht die Entscheidung auf einer einzelfallbezogenen Würdigung des Aussageverhaltens und der Aussage des Schuldners, die Verstöße gegen Denkgesetze nicht erkennen lässt. Der Schuldner hat zwar in Abrede gestellt, mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt zu haben; dem steht aber sein vom Berufungsgericht in im Revisionsverfahren nicht zu überprüfender Art und Weise gewürdigtes tatsächliches Verhalten gegenüber.

2. Vergeblich rügt die Beschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht den Schuldner für unglaubwürdig gehalten hat.

Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; , BGHZ 154, 288, 299 f; vom - IX ZB 59/09, [...] Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; , [...] Rn. 4 mwN). Warum das Berufungsgericht die Aussage des Schuldners als nicht glaubhaft angesehen hat, wird in der Entscheidung im Einzelnen sachlich begründet. Die abweichenden Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte aufzuzeigen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

II. Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
JAAAD-94306