BMF - IV C 3 - S 2222/09/10057 : 003 BStBl 2011 I S. 788

Elektronische Datenübermittlung der Basisrenten- und Altersvorsorgebeiträge; Einhaltung der Frist nach §§ 10 Absatz 2a Satz 4 und 10a Absatz 5 Satz 1 EStG

Anbei sende ich Ihnen mein heutiges Schreiben an die Verbände der Anbieter von Basisrenten- und Riester-Verträgen zur Kenntnis.

Nach § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG haben die Anbieter von Basisrentenverträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG die für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG erforderlichen Daten grundsätzlich bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln. Entsprechendes gilt nach § 10a Absatz 5 Satz 1 EStG für die Anbieter von Riester-Verträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10a Absatz 2a EStG hinsichtlich der für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Absatz 1 EStG erforderlichen Daten.

Liegen die in § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG genannten Voraussetzungen vor und kann der vorgegebene Übermittlungstermin, z. B. wegen technischer Probleme, nicht eingehalten werden, sind bei zertifizierten Basisrentenverträgen

  • der Name und Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift des Anlegers,

  • die Höhe der für das vorangegangene Beitragsjahr geleisteten Basisrentenbeiträge,

  • die Zertifizierungsnummer und,

  • wenn möglich, auch die Steuernummer sowie die steuerliche Identifikationsnummer

dem Steuerpflichtigen nach dem als Anlage 1 beigefügten Vordruckmuster bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu bescheinigen. Besteht die Übermittlungspflicht für den Anbieter für mehrere Basisrentenverträge desselben Anlegers, so sind die Beiträge für Verträge mit derselben Zertifizierungsnummer vor der Bescheinigung zusammenzuaddieren. Bei Verträgen mit unterschiedlichen Zertifizierungsnummern kann der Block der Zeile 4 des Vordruckmusters mehrfach aufgenommen werden oder für jeden Vertrag mit einer abweichenden Zertifizierungsnummer ein separater Vordruck erstellt werden.

Liegen die in § 10a Absatz 5 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen vor und kann der vorgegebene Übermittlungstermin, z. B. wegen technischer Probleme, nicht eingehalten werden, sind bei Riester-Verträgen

  • der Name und Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift des Anlegers,

  • die Höhe der für das vorangegangene Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge getrennt nach Beiträgen und Tilgungsleistungen,

  • die Anbieternummer,

  • die Zertifizierungsnummer,

  • die Vertragsnummer und,

  • wenn möglich, auch die Steuernummer sowie die steuerliche Identifikationsnummer dem Steuerpflichtigen nach dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu bescheinigen. Sind Altersvorsorgebeiträge nur für einen Vertrag zu bescheinigen, kann auf den Abdruck der Zeilen 5 und 6 verzichtet werden.

Die Bescheinigung entbindet den Anbieter nicht von der Verpflichtung einer Datenübermittlung. Er hat diese unverzüglich nachzuholen.

Anlage 1

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Anlage 2

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BMF v. - IV C 3 - S 2222/09/10057 : 003


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 788
BB 2011 S. 2197 Nr. 36
DB 2011 S. 1891 Nr. 34
DStZ 2011 S. 695 Nr. 19
StB 2011 S. 342 Nr. 10
WPg 2011 S. 883 Nr. 18
OAAAD-89781