Gerd Kaehne, Gerhard Lenhoff, Peter Mann, Karsten Webel

Last-Minute-Check Verfahrensrecht

3. Aufl. 2011

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61383-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-59613-1

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Last-Minute-Check Verfahrensrecht (3. Auflage)

Abschnitt 13: Billigkeitsmaßnahmen nach der AO

I. Das Wesen von Billigkeitsmaßnahmen

228Grundsätzlich hat der Stpfl. die gesetzlich entstandenen und festgesetzten Steuern bei Fälligkeit zu zahlen. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO). Dies kann jedoch im Einzelfall zu Härten führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt hat. Aus diesem Grund sieht die AO unter bestimmten Umständen Maßnahmen vor, die derartigen Härten entgegenwirken und so im konkreten Fall eine „Einzelfallgerechtigkeit„ herbeiführen. Derartige Maßnahmen bezeichnet man auch als Billigkeitsmaßnahmen. In Betracht kommen im Wesentlichen die Stundung (§ 222 AO) und der Erlass (§§ 163 und 227 AO).

II. Stundung

1. Voraussetzungen

229Eine Stundung kommt nach § 222 AO in Betracht, wenn die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Allerdings darf durch die Stundung der Anspruch nicht gefährdet werden. Von der Stundungsmöglichkeit ausgeschlossen sind von vornherein Steueransprüche, die ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat (§ 222 Satz 3 AO). Die Stundung ist grundsätzlich antragsgebunden.

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