Gerd Kaehne, Gerhard Lenhoff, Peter Mann, Karsten Webel

Last-Minute-Check Verfahrensrecht

3. Aufl. 2011

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61383-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-59613-1

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Last-Minute-Check Verfahrensrecht (3. Auflage)

Abschnitt 10: Verjährung

I. Allgemeines

181Verjährung bedeutet das Erlöschen von Ansprüchen durch Zeitablauf. Gegenstand der abgabenrechtlichen Verjährung sind alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, d. h. auch Ansprüche des Steuerpflichtigen. Die AO kennt drei verschiedene Arten der Verjährung, nämlich die Festsetzungs-, die Feststellungs- und die Zahlungsverjährung.

II. Festsetzungsverjährung

1. Berechnung der Verjährungsfrist

182Die Festsetzungsverjährung bewirkt, dass nach deren Eintritt Steuerbescheide nicht mehr erlassen, geändert oder aufgehoben werden können. Dies führt zum Erlöschen der Ansprüche nach § 47 AO. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 169171 AO.

Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beträgt die Frist bei Verbrauchsteuern 1 Jahr und für alle anderen Steuern 4 Jahre. Sind Steuern hinterzogen worden, verlängert sich nach Satz 2 die Verjährungsfrist auf 10 Jahre, liegt leichtfertige Steuerverkürzung vor, beträgt die Frist 5 Jahre.

Die Frist beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer nach Maßgabe des jeweiligen Einzelsteuergesetzes entstanden ist. Für Veranlagungssteuern ist dieser Zeitpunkt jedoch die Ausnahme, weil immer dann, wenn eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklär...