Zivilrecht Band 1

1. Aufl. 2011

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69501-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-60531-4

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Zivilrecht Band 1 (1. Auflage)

Allgemeines Schuldrecht

I. Allgemeines

Das Gesetz verwendet den Begriff des Schuldverhältnisses in zwei Weisen:

Mit dem Begriff des Schuldverhältnisses z. B. in § 311 Abs. 2 BGB wird ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen bezeichnet, d. h. eine besondere rechtliche Beziehung zwischen diesen Personen, aus der sich regelmäßig für beide Parteien eine ganze Reihe an Rechten und Pflichten ergeben (sog. Schuldverhältnis im weiteren Sinne).

Beispiel

In einem Schuldverhältnis i. w. S. stehen Käufer und Verkäufer bis zur vollständigen Abwicklung des Kaufvertrages, Mieter und Vermieter während der Mietzeit, Geschädigter und Schädiger bei einem Verkehrsunfall.

Im Gegensatz dazu definiert § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB das Schuldverhältnis im engeren Sinn: „Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.” Es bezeichnet somit eine Beziehung zwischen zwei Personen, in der die eine (= Gläubiger) von der anderen (= Schuldner) ein Tun oder Unterlassen verlangen kann. Dieses Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, wird auch...