Zivilrecht Band 1

1. Aufl. 2011

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69501-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-60531-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Zivilrecht Band 1 (1. Auflage)

Allgemeiner Teil

I. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

1. Rechtssubjekte

Rechtssubjekte sind diejenigen, die selbstständige Träger von Rechten und Pflichten sein können, die also rechtsfähig sind. Im Rahmen des BGB sind Rechtssubjekte nur natürliche und juristische Personen.

a) Rechtsfähigkeit natürlicher Personen

Natürliche Person ist jeder lebende Mensch. Die Rechtsfähigkeit beginnt gem. § 1 BGB folglich mit der Vollendung der Geburt, d. h. mit dem vollständigen Austritt des Kindes aus dem Mutterleib und dem Einsetzen der Atmung. Somit kann auch schon ein Kind z. B. Eigentümer sein und ihm stehen Fürsorge- und Unterhaltsansprüche zu.

Davon abweichend gibt es zwei wichtige Sonderregeln bzgl. des Beginns der Rechtsfähigkeit:

  • So gilt im Erbrecht der bereits erzeugte, aber noch nicht geborene Mensch (sog. nasciturus) als schon vor dem Erbfall geboren, vgl. § 1923 Abs. 2 BGB. Folglich kann durch diese fiktive Vorverlegung der Rechtsfähigkeit auch ein noch im Mutterleib befindliches Kind Erbe werden. Voraussetzung ist, dass das noch nicht geborene Kind in der Folge lebend auf die Welt kommt und damit die Rechtsfähigkeit i. S. des § 1 BGB erlan...