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infoCenter (Stand: November 2021)

Elektronisches Vereinsregister

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des elektronischen Vereinsregisters

Während Dokumente zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern seit dem bei den Registergerichten nur noch elektronisch eingereicht werden können, hat sich der Gesetzgeber im Vereinsrecht für einen anderen Weg entschieden: Durch eine in das BGB eingefügte Vorschrift ist die Umstellung des Vereinsregisters auf EDV ermöglicht worden, ohne gleichzeitig eine entsprechende Pflicht zu begründen. Der Gesetzgeber hat es vielmehr den Landesregierungen anheim gestellt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister elektronisch geführt wird. Soweit ersichtlich, haben alle Bundesländer zwischenzeitlich hiervon Gebrauch gemacht.

Beispiel:

In Niedersachsen gilt die Nds. ERVVO-Justiz vom (Nds. GVBl. 2011, 367).

Die Umstellung auf das elektronische Vereinsregister ist nicht landeseinheitlich und auch nicht einheitlich für die einzelnen Gerichtsbezirke erfolgt. Die Umstellung wurde vielmehr nach und nach für die einzelnen Vereine durchgeführt. Sobald eine Seite des Vereinsregisters im elektronischen Datenspeicher aufgenommen ist, sind die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters mit einem Löschungsvermerk zu versehen.

II. Zweck des Registers

Das Vereinsregister wird nach der Vereinsregisterverordnung (VRV) bei den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Fast alle Länder haben jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vereinsregister bei bestimmten Amtsgerichten zu zentralisieren. Zuständig im Amtsgericht ist der Rechtspfleger.

Dort werden alle nach den Vorschriften des BGB gebildeten Vereine eingetragen, die dies beantragen. Neben Neueintragungen werden auch sämtliche Änderungen und Löschungen vermerkt. Mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entsteht der eingetragene Verein (e.V.). Die Einsicht steht jedermann offen und kann, soweit das Register bereits in elektronischer Form geführt wird, im Internet unter „www.handelsregister.de” erfolgen.

III. Eintragungen im Register

Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt nach Anmeldung durch den Vorstand. Die Anmeldung muss nicht mehr durch alle Vorstandsmitglieder erfolgen. Entscheidend ist vielmehr die in der Vereinssatzung enthaltene Vertretungsregelung. Der Anmeldung müssen

  • die Satzung in Abschrift sowie

  • die Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands

beigefügt werden.

Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. Bei sämtlichen Anmeldungen von Eintragungen in das Vereinsregister, also auch bei Änderungen oder Löschungen, müssen die Unterschriften öffentlich beglaubigt sein. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Die Eintragung der Vertretungsmacht muss abstrakt und generell sein. Nicht erforderlich ist hingegen eine für jedes Mitglied des Vorstands personalisierte Eintragung. Zu den eintragungsfähigen Tatsachen gehört alles, was die satzungsgemäßen Vertretungsverhältnisse offenlegt. Eintragungsfähig sind daher die Ausgestaltung der Vertretungsmacht bei einem mehrköpfigen Vorstand, insbesondere die Einräumung von Einzelvertretungsmacht oder sonstige Abweichungen vom Mehrheitsprinzip. Wird durch die Satzung bestimmt, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte ein besonderer Vertreter zu bestellen ist, so ist auch dieser besondere Vertreter und seine Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Schließlich ist einzutragen, ob der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstands vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit sind.

Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. Die Wiederwahl derselben Vorstandsmitglieder ist nicht anzumelden.

Das Registergericht prüft, ob die beantragte Eintragung durch die vorgelegten Unterlagen gedeckt ist. In Zweifelsfällen kann das Registergericht verlangen, dass neben dem Protokoll über die Wahlversammlung weitere Unterlagen vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl ergeben.

Des Weiteren bedarf jede Änderung der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine beglaubigte Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne das ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen. Die Eintragung der Satzungsänderung ist somit konstitutiv, d. h. solange die Eintragung nicht erfolgt ist, hat die Satzungsänderungen im Verhältnis zu Dritten und zu den Mitgliedern keine Wirkung.

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