BMF - IV B 3 -S 1301 LUX/10/10003 BStBl 2011 I S. 576

Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg; Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom

Bezug: BStBl 2011 I S. 486

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom unterzeichnet.

Die Verständigungsvereinbarung ist am in Kraft getreten und ist auch auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommensteuer zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.

Das (BStBl 2011 I S. 486) wird aufgehoben. Bisher ausgesetzte Steuerfestsetzungen sind nachzuholen und bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen sind zu ändern und für endgültig zu erklären, soweit nach der Verständigungsvereinbarung Einkommensteuer erstmals oder in anderer Höhe festzusetzen ist. Im Übrigen ist eine bisher nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aus anderen Gründen zu ändern ist (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO).

Anlage Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern – im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Besteuerung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern, die im Grenzgebiet ihre Tätigkeit ausüben, Folgendes vereinbart:

  1. Die Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitstage:

    1. Die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sind die Kalendertage pro Jahr abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist zu arbeiten (z. B. Urlaubstage, Wochenendtage, gesetzliche Feiertage).

    2. Den vereinbarten Arbeitstagen ist das für die entsprechende Zeit vereinbarte und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Hierzu gehören neben den laufenden Vergütungen (z. B. Lohn, Gehalt, sonstige Vorteile) auch Zusatzvergütungen, die auf die unselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfallen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Hat sich das vereinbarte Gehalt während des Kalenderjahres verändert, so ist dieser Veränderung Rechnung zu tragen.

    3. Das aufzuteilende Arbeitsentgelt ist in Bezug zu den vereinbarten Arbeitstagen zu setzen. Daraus ergibt sich ein vereinbartes Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag.

    4. Das aufzuteilende Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag ist mit den vereinbarten Arbeitstagen zu multiplizieren, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Sollte sich der Arbeitnehmer auch an Tagen im Tätigkeitsstaat aufgehalten haben, die nicht zu den vereinbarten Arbeitstagen zählen (z. B. Verlängerung eines Aufenthalts aus privaten Gründen), fallen diese Tage aus der Berechnung des im Ansässigkeitsstaat steuerfrei zu stellenden Arbeitslohns heraus.

    5. Abgeleistete Überstunden sind gesondert zu berücksichtigen, soweit der Arbeitgeber für sie tatsächlich einen Ausgleich leistet. Darüber hinaus ist bei der Aufteilung zu berücksichtigen, dass vereinbarte Arbeitszeiten, die in Drittstaaten verbracht werden, dem Ansässigkeitsstaat zuzuordnen sind.

    6. Eine einmalige Zahlung (z. B. Jubiläumszahlung), die eine Nachzahlung für eine nicht mehr als 10 Jahre zurückliegende aktive Tätigkeit darstellt und anteilig auf die Tätigkeit im Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat entfällt, ist nach den vorgenannten Grundsätzen aufzuteilen. Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt und wo die Vergütung bezahlt wird, sondern allein darauf, dass sie dem Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung im Tätigkeitsstaat gezahlt wird. Eine Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit liegt nicht vor, wenn die einmalige Zahlung ganz oder teilweise der Versorgung dient, z. B. ein Ruhegehalt oder einen Rentenanspruch ersetzt.

    7. Urlaubsentgelte sind in die Aufteilung einzubeziehen. Dies gilt sowohl für Urlaubsgeld als auch für Bezüge, die für den Verzicht auf den Urlaub gezahlt werden (Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub). Der auf Urlaub entfallende Teil des Arbeitslohns ist dabei im Ansässigkeitsstaat freizustellen, soweit er der im Tätigkeitsstaat ausgeübten Arbeitsleistung entspricht. Weichen die tatsächlichen Arbeitstage von den vereinbarten Arbeitstagen ab, weil der Arbeitnehmer in dem zu beurteilenden Kalenderjahr entweder Urlaub nicht oder aus einem anderen Kalenderjahr genommen hat, sind die vereinbarten Arbeitstage für die Aufteilung des Arbeitslohns entsprechend zu erhöhen oder zu mindern. Hiervon kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn die Anzahl der übertragenen Urlaubstage nicht mehr als zehn beträgt. Für Arbeitslohn, der auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung eines vorangegangenen Kalenderjahrs entfällt, ist das Aufteilungsverhältnis dieses vorangegangenen Kalenderjahrs maßgeblich.

    8. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an Tagen aus, die gemäß dem Arbeitsvertrag den vereinbarten Tagen nicht zuzuordnen sind und erhält er für diese Tätigkeit kein gesondert berechnetes übliches Entgelt, sondern einen Freizeitausgleich, sind diese Tage bei den vereinbarten Arbeitstagen zu berücksichtigen.

    9. Wird Arbeitslohn, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld für die Zeit einer Erkrankung oder einer Mutterschaft gezahlt, zählen diese Zeiten zu den vereinbarten Arbeitstagen. Diese Zeiten sind dem Tätigkeitsstaat zuzurechnen und der Arbeitslohn, das Krankengeld und das Mutterschaftsgeld für die Zeit der Erkrankung oder Mutterschaft sind im Ansässigkeitsstaat steuerfrei zu stellen. Krankheitstage ohne Lohnfortzahlung mindern dagegen die vereinbarten Arbeitstage.

  2. Soweit der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten erbracht hat, ist der darauf entfallende Teil des Arbeitslohns abweichend von Absatz 1 von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat freizustellen, wenn der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten während weniger als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr für solche Zwecke anwesend ist und dieser Teil des Arbeitslohns durch den Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert wird.

  3. Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung ist auch auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommensteuer zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.

  4. Wird das Abkommen vom durch ein neues Akkommen ersetzt, das inhaltsgleiche Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit enthält, ist diese Vereinbarung entsprechend auf das neue Abkommen anzuwenden.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 3 -S 1301 LUX/10/10003
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1301.1.1-96/6 St32


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 576
BB 2011 S. 1620 Nr. 26
DB 2011 S. 1488 Nr. 26
DStR 2011 S. 1273 Nr. 27
DStR 2011 S. 6 Nr. 24
EStB 2011 S. 257 Nr. 7
FR 2011 S. 629 Nr. 13
CAAAD-86136