Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2256.1.1-4/6 St32

Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre;

Bezug:

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, , (BStBl 2011 II S. 76)

Ergänzung zum (BStBl 2011 I S. 14)

Berechnung des Veräußerungsgewinns bei bebauten Grundstücken

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist eine konkrete Zuordnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzungen, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen zu den jeweiligen Besitzzeiträumen nicht vorzunehmen.

Es wurde klargestellt, dass die Ermittlung des Veräußerungsgewinns (unter Berücksichtigung der AfA-Beträge) in allen betreffenden Fallkonstellationen in einem ersten Schritt zu erfolgen hat und erst in einem zweiten Schritt die Aufteilung des Gewinns vorzunehmen ist. Einer anteiligen Zuordnung der nach § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften abziehbaren Werbungskosten bedarf es nicht. Das heißt, vom Veräußerer getragene Veräußerungskosten sind in voller Höhe vom steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns abzuziehen.

Die Aufteilung des einheitlich ermittelten Veräußerungsgewinns erfolgt dann entweder nach der Vereinfachungsregelung (monatsweise linear, vgl. Tz. II.1 des o. g. BMF-Schreibens) oder nach den Escape-Klauseln (vgl. Tz. II.2 des o. g. BMF-Schreibens) zu Gunsten der Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung.

Beispiel:

A erwarb mit Kaufvertrag vom (zugleich Übergang Nutzen und Lasten) eine vermietete Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten incl. Anschaffungsnebenkosten haben umgerechnet 250.000 € (davon 50.000 € Anteil Grund und Boden) betragen. Mit Vertrag vom (zugleich Übergang Nutzen und Lasten) veräußert A die bis dahin fremd vermietete Eigentumswohnung für 235.000 €. An ein mit dem Verkauf beauftragtes Maklerbüro musste A nach Vertragsabschluss 10.000 € Provision bezahlen.


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1. Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
Veräußerungserlös:
235.000 €
 
./. Anschaffungskosten
250.000 €
 
 
28.000 €
 
 
(BMG 200.000 €; 2 × 2 % × 6/12 + 6 × 2 %)
 
 
 
 
./. 222.000 €
Zwischenergebnis:
 
13.000 €
 
2. Aufteilung des Veräußerungsgewinns nach Tz. II. 1 (Vereinfachungs-
regelung) des (a. a. O).
 
Gesamtbesitzzeit:  – :
84 Monate
 
Zeitraum  – :
9 Monate
 
./. nicht steuerbarer Anteil (13.000 € × 9/84)
./. 1.393 €
./. Veräußerungskosten
./. 10.000 €
 
= steuerbarer und steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn:
1.607 €

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2256.1.1-4/6 St32

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
ESt-Kartei BY § 23 EStG Karte 1.2.1 - Nr. 12/2011 -
MAAAD-62355