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BFH 20.05.2010 VI R 12/08, BBK 24/2010 S. 1165

Lohnsteuer | Gewinn aus Wandelschuldverschreibung des Arbeitgebers ist nicht zwingend Arbeitslohn

Ein Gewinn aus einem Wandeldarlehen bzw. einer Wandelschuldverschreibung des Arbeitgebers ist nur dann als Arbeitslohn zu besteuern, wenn der Darlehensvertrag durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Folge: Erst wenn der Arbeitnehmer das Darlehen veräußert oder die verbilligten Aktien erwirbt (Vollzug der Wandlung des Darlehens), entsteht Arbeitslohn . [i]Darlehensvertrag führt nicht zu ArbeitslohnAllein der Abschluss des Wandeldarlehensvertrags führt noch nicht zu Arbeitslohn, weil dies dem Arbeitnehmer lediglich die Chance zu einem preisgünstigen Vermögenserwerb eröffnet.

Hängt der Darlehensvertrag hingegen mit der Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers zusammen, liegt kein Arbeitslohn vor. Nach Ansicht des BFH gehören nämlich solche Zuwendungen des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, die...

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