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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 445/06 EFG 2011 S. 664 Nr. 7

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 18 Abs. 1 S. 1UStG § 18 Abs. 2 S. 1AO § 169 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 AO § 370 Abs. 1 Nr. 2AO § 370 Abs. 4 S. 1AO § 150 Abs. 1 S. 3StGB § 16 Abs. 1

Keine Zurechnung von Umsätzen an Strohmann

Vollendung der Steuerhinterziehung bei Steueranmeldung

Voraussetzung des Tatbestandsirrtums

Leitsatz

1. Handelt eine Person auf eigenes Vergütungsrisiko und ohne an Weisungen gebunden zu sein, wird sie umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig und sind Provisionszahlungen als Ausgangsumsätze ihr und nicht dem von ihr eingesetzten Strohmann zuzurechnen.

2. Die Steuerhinterziehung ist bereits dann vollendet, wenn eine Steueranmeldung ausbleibt.

3. Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige seine Pflicht, Steueranmeldungen zur Umsatzsteuer abzugeben, verkannt haben könnte, ist ein Tatbestandsirrtum i. S. d. § 16 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 272 Nr. 9
BB 2011 S. 1237 Nr. 20
EFG 2011 S. 664 Nr. 7
RAAAD-55059

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.07.2009 - 12 K 445/06

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