Investitionszulagengesetz 2010

2010

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61701-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-60541-3

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Investitionszulagengesetz 2010

IV. Fördervoraussetzungen des InvZulG 2010

1. Anspruchsberechtigung (Überblick)

Die persönliche Anspruchsberechtigung ist in § 1 Abs. 1 InvZulG 2010 geregelt. Anspruchsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen i. S. d. EStG und des KStG sowie Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) und Gemeinschaften. Körperschaften sind nicht anspruchsberechtigt, soweit sie nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. S. 43

Von der persönlichen Anspruchsberechtigung ist auch abhängig, wer den Antrag auf Investitionszulage zu stellen hat (zum Antragsverfahren s. S. 211).

Praxishinweis:

Der Anspruchsberechtigte, seine Steuernummer (bei Einzelunternehmen auch die Identifikationsnummer) und seine Anschrift müssen im Investitionszulagenantrag angegeben werden (vgl. die Zeilen 1, 2 und 4 des Investitionszulagenantrags nach dem InvZulG 2010 für das Kalenderjahr 2009 und das Wirtschaftsjahr 2008/2009).

Die Investitionszulage nach dem InvZulG 2010 ist wie die Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 sachlich beschränkt auf Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes.

Für die sachliche Beschränkung ist grds. der Betrieb maßgebend, der d...