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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 49/2008

Gesetze: BayKirchStG (in der Fassung vom ) Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 Art. 22 Satz 1 KirchStErhebG § 6 GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Bayern

Leitsatz

Die Regelungen zur Festsetzung und Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Bayern sind rechtmäßig zustande gekommen und verstoßen nicht gegen das Verfassungsrecht.

Fundstelle(n):
RAAAD-43651

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.06.2009 - 6 K 49/2008

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