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Lexikon - kompakt
Abschlussprüfer
Nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können Abschlussprüfer sein, bei mittelgroßen GmbH und bestimmten PHG dürfen auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften prüfen; siehe dazu auch § 319 HGB sowie § 319a HGB.
Buch Tz. 1500 ff.
Abschlussprüfung
Siehe Prüfstelle für Rechnungslegung; Prüfung
Abschlussstichtag
Wahl: In der Praxis ist der 31.12. üblich , aber auch andere Zeitpunkte möglich, vgl. § 240 HGB, § 4a EStG, § 8b EStDV, § 7 Abs. 4 KStG, R 4a EStR 2008
Bedeutung für die Bewertung: Maßgebend für die Bewertung sind grundsätzlich die Verhältnisse am Abschlussstichtag (= Stichtagsprinzip).
Konzernabschluss: Abschlussstichtag ist der Abschlussstichtag des Mutternunternehmens, § 298 Abs. 1 HGB.
Buch Tz. 3220
Abschreibungen
Es handelt sich um Wertminderungen des Vermögens, insbesondere beim abnutzbaren Anlagevermögen, vgl. dazu § 253 Abs. 3 HGB, aber auch beim Umlaufvermögen § 253 Abs. 4 HGB.
Vgl. auch Abschreibungsdauer, Abschreibungsmethode, Abschreibungsvolumen
Abschreibungsdauer
Dies ist die voraussichtliche Nutzungsdauer, vgl. dazu u.a. § 253 Abs. 3 HGB; im Steuerrecht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. In der Regel werden die steuerlichen AfA-Tabellen zugrunde gelegt.
Abschreibungsbeginn ist grundsätzlich der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bzw...