Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Arbeitshilfe Dezember 2010

Lexikon - kompakt

Abschlussprüfer

Nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können Abschlussprüfer sein, bei mittelgroßen GmbH und bestimmten PHG dürfen auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften prüfen; siehe dazu auch § 319 HGB sowie § 319a HGB.

Buch Tz. 1500 ff.

Abschlussprüfung

Siehe Prüfstelle für Rechnungslegung; Prüfung

Abschlussstichtag

Wahl: In der Praxis ist der 31.12. üblich , aber auch andere Zeitpunkte möglich, vgl. § 240 HGB, § 4a EStG, § 8b EStDV, § 7 Abs. 4 KStG, R 4a EStR 2008

Bedeutung für die Bewertung: Maßgebend für die Bewertung sind grundsätzlich die Verhältnisse am Abschlussstichtag (= Stichtagsprinzip).

Buch Tz. 1020, 2210

Konzernabschluss: Abschlussstichtag ist der Abschlussstichtag des Mutternunternehmens, § 298 Abs. 1 HGB.

Buch Tz. 3220

Abschreibungen

Es handelt sich um Wertminderungen des Vermögens, insbesondere beim abnutzbaren Anlagevermögen, vgl. dazu § 253 Abs. 3 HGB, aber auch beim Umlaufvermögen § 253 Abs. 4 HGB.

Buch Tz. 2310, 2400

Vgl. auch Abschreibungsdauer, Abschreibungsmethode, Abschreibungsvolumen

Abschreibungsdauer

Dies ist die voraussichtliche Nutzungsdauer, vgl. dazu u.a. § 253 Abs. 3 HGB; im Steuerrecht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. In der Regel werden die steuerlichen AfA-Tabellen zugrunde gelegt.

Abschreibungsbeginn ist grundsätzlich der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bzw...