BGH Beschluss v. - 1 StR 260/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GVG § 132 Abs. 3; StPO § 200 Abs. 1; StPO § 243 Abs. 3

Gründe

1.

Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten J. K. wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten A. M. wegen Betruges in 369 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

2.

Der Senat möchte die Revisionen - dem Beschlussantrag des Generalbundesanwalts folgend - verwerfen. Während er die Sachrüge und die sonstigen Verfahrensrügen für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erachtet, kann er über die auf Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrügen, die er ebenfalls für unbegründet hält, nicht ohne Anfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG entscheiden.

Mit den im Wesentlichen inhaltsgleichen Rügen beanstanden die Revisionen, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausreichende Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatumstände enthalte und daher nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genüge. Insoweit sei zwar kein die Umgrenzungsfunktion berührender Mangel der Anklageschrift gegeben, indes genüge die Anklage nicht der Informationsfunktion.

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Den Angeklagten J. K. und A. M. wurde mit Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom in einem als "Komplex I" bezeichneten Unterabschnitt gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Betrug zur Last gelegt; dem Angeklagten K. hierbei in 1.398 Fällen, davon in 1.335 Fällen vollendet und in 63 Fällen versucht, und dem Angeklagten M. in 376 Fällen, davon in 372 Fällen vollendet und in vier Fällen versucht.

Im konkreten Anklagesatz wird hinsichtlich des Angeklagten K. unter der Überschrift "Allgemeines" zunächst geschildert, wie der Angeklagte im Tatzeitraum ein Firmenkonglomerat geschaffen habe, dessen alleiniger Zweck darin bestand, nach der sog. "Kölner Masche" in betrügerischer Weise Anzeigeaufträge einzuwerben. Daran schließt sich die Schilderung der generellen Vorgehensweise des Angeklagten bei den - einem einheitlichen Tatplan und -system folgenden - Taten an. Zuletzt wird im konkreten Anklagesatz die Zahl der Einzeltaten und die Gesamtschadenssumme differenziert danach, ob es sich um vollendete oder versuchte Taten handelte, angegeben. Die Konkretisierung der Einzeltaten nach Fallnummer, Geschädigtem, Tatort, Tatzeit und Einzelschaden erfolgt in mehreren Tabellen, die als Anlagen 1.1 bis 1.3 zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen genommen wurden und insgesamt 102 Seiten umfassen.

Hinsichtlich des Angeklagten A. M. , bei dem es sich um einen Mitarbeiter der Firmen des Angeklagten K. handelte, der als Vermittler der Anzeigenaufträge tätig war, wird im konkreten Anklagesatz unter der Überschrift "Allgemeines" die betrügerische Anwerbung von Kunden beschrieben, die einem vom Angeklagten K. vorgegebenen, einheitlichen Tatplan folgt. Auch hier wird daran anschließend die Zahl der Einzeltaten und die Gesamtschadenssumme differenziert danach, ob es sich um vollendete oder versuchte Taten handelte, angegeben. Die weitergehende Konkretisierung der Einzeltaten erfolgt in einer Tabelle, die als Anlage 3 zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen genommen wurde und ihrerseits auf die Anlage 1.1 bis 1.3 verweist.

Sowohl im Original der Anklage als auch in den Anlagen, die den Schöffen ausgehändigt wurden, fehlten einzelne Seiten der Tabellen. Soweit aufgrund dieses Versehens einzelne Taten nicht in der zugelassenen Anklage angeführt waren, beabsichtigt der Senat, das Verfahren teilweise einzustellen bzw. die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO zu beschränken.

Am ersten Verhandlungstag der Hauptverhandlung wurde die unverändert zugelassene Anklage verlesen. Eine Verlesung der Anlagen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, in denen die Einzelheiten der Taten in der o.g. Weise näher konkretisiert wurden, erfolgte demgegenüber nicht. Die Schöffen erhielten im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zunächst am ersten Verhandlungstag eine Kopie der Anlagen 1.1 und 1.3, die den Angeklagten K. betrafen, und am dritten Verhandlungstag eine Kopie der Anlage 3, die die Einzeltaten des Angeklagten A. M. zum Gegenstand hatten.

Hinsichtlich der Anlagen 1.1 bis 1.3 wurde durch den Vorsitzenden am ersten Verhandlungstag bekannt gegeben, dass diese gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden sollen. Nach dem Vortrag der Revision erfolgte eine Kenntnisnahme der Anlagen durch das Gericht aber zu keiner Zeit; entsprechende Feststellungen finden sich auch nicht im Protokoll. Hinsichtlich der Anlage 3 zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wurde am fünften Verhandlungstag festgestellt, dass die Richter und die Schöffen vom Wortlaut der Anlage im Selbstleseverfahren, das insoweit am dritten Hauptverhandlungstag angeordnet worden war, Kenntnis genommen haben.

3.

Der Senat ist der Auffassung, dass die vorstehend geschilderte Fassung des konkreten Anklagesatzes und dessen Verlesung den Vorgaben der § 200 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt.

Der nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesende Anklagesatz muss nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen.

Die Anklage hat danach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 390, 392) . Übertriebene Anforderungen dürfen an die Konkretisierung der Tat aber nicht gestellt werden. Zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes darf deshalb auf das wesentliche Ermittlungsergebnis zurückgegriffen werden (BGHSt 46, 130, 134 ; BGH NStZ 2001, 656, 657) . Darüber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (Informationsfunktion, vgl. BGHSt 40, 44, 47 f.) .

In Fallgestaltungen der vorliegenden Art - Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsstraftaten, namentlich Betrugstaten - genügt der Anklagesatz nach Auffassung des Senats (vgl. NJW 2008, 2131) regelmäßig dann sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet werden.

Die Gruppierung kann die den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten nach dem gruppenspezifischen modus operandi, Zeitraum, Tatort (in Form des räumlichen Bereichs) und den Schadensgruppen (höchster und geringster Einzelschaden sowie durchschnittlicher Tatschaden) zusammenfassen. Die Angabe der Zahl der Tatopfer reicht aus, wenn sich deren Individualisierung und die sie und den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten aus dem wesentlichen Ermittlungsergebnis unverwechselbar ergeben.

Eine solchermaßen gruppierte Darstellung genügt nicht nur der Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagesatzes, sie wird beiden Funktionen bei der Verlesung in der Hauptverhandlung eher gerecht als das stunden- (und manchmal) tagelange Vorlesen hunderter, zuweilen tausender von Datensätzen, bei dem die Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit regelmäßig rasch erlahmt. Die monoton wirkende Verlesung eines Anklagesatzes, der alle individualisierenden Daten der Einzeltaten umfasst, bewirkt allenfalls dessen akustische Wahrnehmung, nicht aber seine Aufnahme oder ein intellektuelles Verarbeiten durch die Zuhörer. Der Zweck, der mit der Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO verbunden wird, gebietet aber, den konkreten Anklagesatz so zu fassen, dass er bei Verlesung in der Hauptverhandlung für alle Verfahrensbeteiligte sowie die Öffentlichkeit verständlich und erfassbar ist (vgl. auch Nr. 110 Abs. 1 RiStBV, im Ansatz ebenso Britz in FS Müller, 2008, S. 107, 111 f.). Der Informationsgehalt einer gruppierten Darstellung ist in Fällen der vorliegenden Art indes weitaus höher als der einer ungeordneten, allenfalls chronologischen Auflistung der Einzeltaten. Die für die Beurteilung der Sachverhalte maßgeblichen Gesichtspunkte können schneller erfasst und bewertet werden.

Der Senat beabsichtigt daher tragend zu entscheiden, dass dann, wenn einem Angeklagten mehrere Vermögensdelikte zur Last liegen, die einem einheitlichen modus operandi folgen, der konkrete Anklagesatz sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion und somit § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der einzelnen Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, detailliert beschrieben sind.

4.

Einer solchen Entscheidung könnte das Urteil des 2. Strafsenats vom in dem Verfahren 2 StR 174/05 entgegenstehen. Der 2. Strafsenat hat dort entschieden, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausreichende Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatumstände enthalte, wenn er allgemein den Tatplan und die Tatausführung schildere, die weiteren Einzelheiten der Taten aber erst im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen enthalten seien, das nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesen wurde. Die Anklageschrift weise dann sachliche Lücken auf. Diese würden zwar kein Verfahrenshindernis begründen, da die Anklage die Umgrenzungsfunktion noch hinreichend erfülle, weil der Angeklagte die einzelnen Tatvorwürfe dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen kann. Indes würde eine so gefasste Anklageschrift der Informationsfunktion der Anklage nicht gerecht, da bei einer Serie von Straftaten erforderlich ist, die dem Angeklagten im Einzelnen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausführung und anderen individualisierenden Merkmalen ausreichend zu beschreiben und darzulegen. Nur so könne dem Zweck der Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) entsprochen werden, diejenigen Richter, denen der Inhalt der Anklage noch nicht bekannt ist, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht. Dadurch solle ermöglicht werden während der ganzen Verhandlung das Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt. Lediglich in Ausnahmefällen könne es der Verhandlungsverlauf trotz mangelhaftem oder überhaupt nicht verlesenem Anklagesatz allen Verfahrensbeteiligten gestatten, den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und ihre Prozessführung entsprechend einzurichten. Dies sei dann der Fall, wenn die Sach- und Rechtslage einfach und überschaubar ist oder wenn die Prozessbeteiligten auf andere Weise über den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet worden sind. Ein solcher Ausnahmefall läge aber gerade bei umfangreichen Verfahren, die eine Vielzahl von Einzeltaten zum Gegenstand haben, nicht vor.

Vergleichbare Entscheidungen anderer Strafsenate sind dem Senat nicht bekannt. Es erscheint ihm gleichwohl nicht gesichert, dass solche nicht ergangen sind.

Der Senat fragt daher vorsorglich bei sämtlichen Strafsenaten an, ob an möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Fundstelle(n):
wistra 2009 S. 484 Nr. 12
HAAAD-29553

1Nachschlagewerk: nein