BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2310/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BerHG § 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2

Instanzenzug: AG Neukölln, 70 a II 4667/06 vom

Gründe

I.

Mit einem Beschluss vom hat der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in vollem Umfang stattgegeben. Er hat dabei die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen ( Beratungshilfegesetz) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit diese der Gewährung von Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten entgegensteht. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat der Senat der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Land Berlin je zur Hälfte auferlegt.

Mit einem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt und zur Begründung auf einen Schriftsatz vom Bezug genommen. Nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Angelegenheit sei ein Gegenstandswert von 6.000 EUR angemessen.

Sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin haben von einer Stellungnahme zum Festsetzungsantrag abgesehen.

II.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; RVG). Bei der von ihm hiernach nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des (BVerfGE 79, 357 <361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.

Der Senat ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht an den Antrag gebunden. Dem Festsetzungsantrag kommt im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu. Der für andere gerichtliche Verfahren etwa in § 88 VwGO und § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende "ne ultra petita"-Grundsatz gilt hier nicht. Für die Bestimmung der Höhe des Gegenstandswerts ist vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswerts maßgeblich. Der Senat kann danach hier einen deutlich über den von der Beschwerdeführerin für angemessen gehaltenen Betrag hinausgehenden Gegenstandswert bestimmen.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 2521 Nr. 34
IAAAD-22250