FamFG § 402

Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 4: Unternehmensrechtliche Verfahren

§ 402 Anfechtbarkeit [1]

(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 402 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. .