FamFG § 212

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 7: Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 212 Beteiligte

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579