SenFin Berlin - III C - S 4505 - 2/2007

Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie die Verlängerung einer mehrstufigen Beteiligungskette an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zu beurteilen ist, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft von einer Kapitalgesellschaft gehalten bzw. vermittelt wird.

Beispiel:

An der grundstücksbesitzenden A-GbR ist W mit einem Anteil von 4 v.H. sowie die X-GmbH mit einem Vermögensanteil von 96 v. H. beteiligt. Der Alleingesellschafter der GmbH (Y) überträgt seine GmbH-Anteile auf die B-OHG, an der er selbst und Z je zur Hälfte beteiligt sind.

Hierzu gilt Folgendes:

Mit der Übertragung aller GmbH-Anteile wird die B-OHG neue mittelbare Gesellschafterin der A-GbR. DA die X-GmbH zu 96 v.H. an der A-GbR beteiligt ist, tritt ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Steuer unterliegender mittelbarer Gesellschafterwechsel ein. Dies gilt als Übergang des Grundbesitzes der A-GbR auf eine neue Personengesellschaft. Soweit zwischen der bisherigen und der neuen Personengesellschaft Gesellschafteridentität besteht, wird die Grunderwerbsteuer gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht erhoben. Die Steuer bleibt daher zunächst in Höhe der fortbestehenden unmittelbaren Beteiligung des Gesellschafters W von 4 v.H. am Vermögen der neuen Gesellschaft unerhoben.

Zugleich bleibt die mittelbare Beteiligung des Y an der (neuen) A-GbR – nunmehr vermittelt durch die B-OHG – i. H. von 96 v. H., also jetzt noch 48 v. H. bestehen. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die mittelbare Beteiligung durch eine Kapitalgesellschaft vermittelt wird. Die Zwischenschaltung der B-OHG führt nicht zu einer Identitätsveränderung der Kapitalgesellschaft, da der bisherige GmbH-Gesellschafter aus grunderwerbsteuerlicher Sicht im Ausmaß seiner (Gesamthands-) Berechtigung an der B-OHG Zurechnungsträger der grundstücksbesitzenden A-GbR bleibt.

Die Steuer wird daher insgesamt in Höhe von 52 v. H. gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG nicht erhoben.

SenFin Berlin v. - III C - S 4505 - 2/2007

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1203 Nr. 24
UVR 2009 S. 168 Nr. 6
LAAAD-13916