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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Arbeitsgerichtsverfahren

Henning Rabe v. Pappenheim

I Grundsätze

Das arbeitsgerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und ist in zwei große Bereiche unterteilt:

  • -

    Urteilsverfahren:

    Hier geht es um Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die aus dem Arbeitsvertrag herrühren, also z. B. Lohnansprüche oder Kündigungsschutzverfahren.

  • -

    Beschlussverfahren:

    Hier wird über Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat entschieden, also z. B. ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit hat.

Die Gerichte sind sowohl mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite) besetzt.

Die Parteien müssen zur Verhandlung unbedingt erscheinen oder sich vertreten lassenlassen (zur Möglichkeit der durch Video vermittelten Verhandlung s. unter II.4.). In der ersten Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, besteht kein Zwang, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies ist erst ab der zweiten Instanz, dem Landesarbeitsgericht, notwendig. In der ersten Instanz können bestimmte volljährige Personen die Vertretung übernehmen. Dazu ist stets eine schriftliche Vollmachtserklärung notwendig.

Wichtig!

Auch in der ersten Instanz kann nicht jede volljähr...

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