BFH Beschluss v. - II B 83/07

Sonderfahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft (hier: Beförderung von Kartoffeln zum Verkauf im Rahmen der Selbstvermarktung)

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 7, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Sie ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zu, weil § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) verfassungswidrig sei. Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, eine Norm sei verfassungswidrig, muss die Begründung, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) zu genügen, eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik enthalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 185/06, BFH/NV 2007, 1181; vom VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Klägerin geltend macht, eine Entscheidung des BFH sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO). Die Rechtsfrage, ob die Beförderung von landwirtschaftlichen Produkten zum Verkauf im Rahmen der Selbstvermarktung eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG auf das hierzu verwendete Transportfahrzeug rechtfertigt, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Die Beschwerdebegründung lässt keine neuen Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Die Rechtsfrage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt die Fassung des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (vgl. m.w.N. , BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903; vom VII R 26/02, BFHE 204, 320, BFH/NV 2004, 739). Als Sonderfahrzeuge gelten danach jedenfalls solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige „sinnvoll-praktische” Verwendung tatsächlich in Betracht kommen müsste, es sei denn, diese erschiene angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung „völlig zweckfremd” (, BFH/NV 1999, 673; , BFH/NV 1996, 76; vom II R 156/81, BFHE 143, 147, BStBl II 1985, 313; vom II R 2/72, BFHE 109, 282, BStBl II 1973, 599, und vom II R 76/73, BFHE 112, 419, BStBl II 1974, 589 zur Vorgängervorschrift in § 2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG 1972). Diese Rechtsprechung hat der BFH gegenüber der im Urteil in BFHE 143, 147, BStBl II 1985, 313 vertretenen Auffassung mit einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Handhabung weiter entwickelt. Eine enge Beziehung zu den notwendig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, dessen Wesen gerade ausmachenden Tätigkeiten rechtfertigt danach eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf Transportfahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, „ihrer Art nach” nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen (BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903). Demgegenüber steht die Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte im Allgemeinen nicht in einem unmittelbaren, wesensmäßigen Zusammenhang mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern kann ebenso gut z.B. von einem Handelsbetrieb ausgeführt oder in Auftrag gegeben werden (und wird tatsächlich in weitem Umfang so erledigt) und rechtfertigt somit eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nicht (BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

Nach diesen Grundsätzen ist hinreichend geklärt, dass die Beförderung von Kartoffeln zum Verkauf im Rahmen der Selbstvermarktung eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf das hierzu verwendete Transportfahrzeug nicht rechtfertigt.

3. Aus dem Vorgenannten ergibt sich zugleich, dass auch der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund einer „Divergenz” (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) nicht vorliegt; dahinstehen kann, ob die Begründung insoweit dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entspricht. Das Finanzgericht hat jedenfalls keinen von der Rechtsprechung des BFH abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern ist in Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung und auf Grund seiner Feststellung, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich geeignet und bestimmt ist, „seiner Art nach” nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen, zur Entscheidung gelangt, dass das Fahrzeug nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1706 Nr. 10
UVR 2009 S. 10 Nr. 1
IAAAC-88895