GwG § 9c

Abschnitt 2a: Vorschriften für das Glücksspiel im Internet [1]

§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme [2]

(1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Internet hat der Verpflichtete für den Spieler auf dessen Namen ein Spielerkonto zu errichten.

(2) 1Der Verpflichtete darf keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder vom Spieler auf dem Spielerkonto entgegennehmen. 2§ 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gelten für das Spielerkonto entsprechend.

(3) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten nur erfolgen

  1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs

    1. mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

    2. mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder

    3. mittels einer auf den Namen des Spielers ausgegebenen Zahlungskarte nach § 1 Absatz 2 Nummer 2c oder Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und

  2. von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist.

(4) 1Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a,

  1. der ein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes führt, das auf den Namen eines Spielers bei ihm errichtet worden ist, oder

  2. der eine von einem Spieler für einen Zahlungsvorgang verwendete Zahlungskarte ausgegeben hat,

seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die Identität des Spielers vom Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a anhand von Maßnahmen geprüft worden ist, die den Maßnahmen gleichwertig sind, die nach § 4 Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu treffen sind. 2Kann der Verpflichtete diese Pflicht nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung mit dem Spieler nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden.

(5) Soweit der Verpflichtete oder ein anderer Emittent monetäre Werte ausstellt, die auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gespeichert sind und für Transaktionen auf ein Spielerkonto genutzt werden sollen, hat der Verpflichtete gegenüber der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber des Spielerkontos identisch ist.

(6) Transaktionen des Verpflichteten an den Spieler dürfen nur durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs nach Absatz 3 auf ein Zahlungskonto vorgenommen werden, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist.

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[QAAAC-86853]

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 268) mit Wirkung v. 26. 2. 2013.

2Anm. d. Red.: § 9c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 268) mit Wirkung v. 26. 2. 2013.