BGH Beschluss v. - 3 StR 515/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 344 Abs. 2

Instanzenzug: LG Wuppertal, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben, da sie der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen. Zwar wird in der Revisionsbegründung vom die Zielrichtung der Verfahrensrügen zu Beginn des umfangreichen Schriftsatzes kurz dargestellt. Es folgen sodann jedoch 200 Seiten Ablichtungen aus den Ermittlungsakten, aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil, die den Rügen nicht im Einzelnen zugeordnet sind. Dies genügt trotz der vom Beschwerdeführer angeführten "Mehrfachrelevanz" einiger Verfahrenstatsachen für sämtliche Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, eine umfangreiche Blattsammlung daraufhin zu überprüfen, ob die zum Beleg der tatsächlichen Grundlagen der Rügen erforderlichen Unterlagen in dem ungeordneten Aktenkonvolut enthalten sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2, Formerfordernis 1). Im Übrigen wären - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Rügen aber auch unbegründet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAC-85179

1Nachschlagewerk: nein