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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 2853/03 EFG 2008 S. 965 Nr. 12

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 3 S. 6, EStG § 16 Abs. 4, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, AO § 352 Abs. 1 Nr. 2

Gewinn aus der Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen durch Grundstückshändler als laufender statt als Aufgabegewinn

Klagebefugnis einer vermögenslosen Personengesellschaft hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids und dem Gewerbesteuermessbescheid

Leitsatz

1. Veräußert eine einen gewerblichen Grundstückshandel betreibende GbR, deren Tätigkeit auf die Verwaltung, Vermittlung und den Vertrieb von Immobilien gerichtet ist, Rechte und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen über – nicht im Eigentum stehende – Grundstücksobjekte kurze Zeit vor der Erklärung der Betriebsaufgabe, sind diese Erlöse ebenso wie die Gewinne aus der Veräußerung der dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Grundstücke als laufender – und nicht als tarifbegünstigter – Gewinn zu besteuern, wenn sich die Veräußerungen als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellen und die Erlöse nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstanden sind.

2. Im Prozess wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft sind nach Vollbeendigung der Personengesellschaft allein die vom Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt.

3. Faktisch vollbeendet ist eine die Verwaltung, Vermietung und den Vertrieb von Grundstücken gewerblich betreibende Personengesellschaft, wenn sie nach der Veräußerung von Grundstücken, der Rechte und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen und der Übernahme der restlichen Grundstücke in das Privatvermögen der Gesellschafter vermögenslos ist. Der Annahme der Vollbeendigung der Gesellschaft steht nach der Erklärung der Betriebsaufgabe die Existenz einer weiteren – nunmehr vermögensverwaltenden – Gesellschaft mit den gleichen Gesellschaftern, die entnommene Wirtschaftsgüter vermietet, nicht entgegen, wenn wegen eines anderen Gesellschaftszwecks keine Identität besteht.

4. Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Gewerbesteuer, bei der die Personengesellschaft selbst Steuerrechtssubjekt ist, tritt eine Vollbeendigung – im Gegensatz zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns – erst mit der vollständigen Abwicklung des Steuerrechtsverhältnisses ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 965 Nr. 12
EStB 2008 S. 370 Nr. 10
ZAAAC-71913

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Sächsisches FG, Urteil v. 22.11.2005 - 2 K 2853/03

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