BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1644/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 829; BGB § 2303; BGB § 2337; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2333 Nr. 1; BGB § 2333 Nr. 2; BGB § 2343; BGB § 2345 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; BVerfGG § 22; BVerfGG § 22 Abs. 1; BVerfGG § 22 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Köln 1 U 108/98 vom LG Köln 15 0 411/95 vom

Gründe

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht wirksam erhoben, weil der Vertreter des Beschwerdeführers - auch nach Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat.

Nach § 22 Abs. 2 BVerfGG ist eine Vollmacht schriftlich zu erteilen und muss sich ausdrücklich auf das verfassungsgerichtliche Verfahren beziehen. Der das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beherrschende Grundsatz der Offizialmaxime erfordert, dass das Gericht das Vorliegen einer Vollmacht von Amts wegen nachprüft (vgl. BVerfGE 1, 433 <436>). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemachten Anträge. Zwar kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch noch nach Eingang der Anträge beim Bundesverfassungsgericht geführt werden. Wird dem Mangel der Vollmacht jedoch nicht abgeholfen, so kann der Antrag als unzulässig verworfen werden (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).

§ 22 Abs. 1 BVerfGG, der die Prozessvertretung regelt, bezieht sich ausdrücklich auf die Vertretung "in jeder Lage des Verfahrens". Nach Wortlaut, systematischer Stellung und Normzweck ist auch § 22 Abs. 2 BVerfGG in jedem Verfahrensstadium zu beachten. Der Grundsatz, dass die schriftliche Vollmacht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, gilt daher auch für Rechtsmittel im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens. Da insoweit eine Sonderregelung für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht besteht, scheidet ein Rückgriff auf das geltende sonstige Prozessrecht aus (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 f.>).

Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass sich die von ihm in Bezug genommene Vollmacht nicht bei den Akten befinde, und gebeten, eine Vollmacht entsprechend § 22 BVerfGG zu übersenden. Eine schriftliche Vollmacht wurde bis heute nicht vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde konnte daher als unzulässig verworfen werden (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 447 Nr. 6
WAAAC-62910