Andreas Müller, Diether Müller

Risikosteuerung der Kreditvergabe

3. Aufl. 2007

ISBN der Online-Version: 978.3-482-55403-2
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-48293-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Risikosteuerung der Kreditvergabe (3. Auflage)

3. Die wirtschaftlichen Verhältnisse bilanzierender und nichtbilanzierender Kreditnehmer

Welche Unterlagen der Kreditnehmer den Kreditinstituten vorzulegen hat, nämlich einen Jahresabschluss oder eine Einnahmen-Überschussrechnung, ergibt sich aus der Buchführungspflicht. Ist der Kreditnehmer nämlich buchführungspflichtig, so hat er einen Jahresabschluss vorzulegen. Ist er dagegen nicht buchführungspflichtig, so wird er eine Einnahmen- und Überschussrechnung einreichen.

3.1 Die Buchführungspflicht

3.1.1 Die Buchführungspflicht nach Handelsrecht

Zur Klärung der Frage, ob Buchführungspflicht besteht, kommt es auf die Kaufmannseigenschaft nach Handelsrecht an. Ist die Kaufmannseigenschaft nicht gegeben, so besteht auch keine Buchführungspflicht, denn die Vorschriften über Handelsbücher gelten nur für „Kaufleute” im Sinn des Handelsrechts. Dies bedeutet, dass Nichtkaufleute, z. B.

  • Freiberufler (Ärzte, Anwälte etc.),

  • Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind,

nicht den Vorschriften des HGB unterliegen und somit z. B. keinen Jahresabschluss erstellen müssen. Die Kaufleute werden nach dem HGB wie folgt unterteilt (Müller, BBK Fach 2, S. 1116):

3.1.1.1 Musskaufleute (§ 1 HGB)

Musskaufl...