BGH Beschluss v. - 1 StR 58/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 229 Abs. 2; StPO § 229 Abs. 3; StPO § 268 Abs. 3; StPO § 268 Abs. 3 Satz 2; StPO § 268 Abs. 3 Satz 3; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H. A. wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten F. A. wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision, mit der sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer die Verletzung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:

"Die Beweisaufnahme wurde am 8. Hauptverhandlungstag, dem , geschlossen (Bd. VII Bl. 2865 d.A.). Am selben Tag hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; die Angeklagten hatten das letzte Wort (Bd. VII Bl. 2865 ff. d.A.). Der Vorsitzende verkündete zum Schluss der Sitzung folgende Verfügung: 'Die heutige Hauptverhandlung wird unterbrochen und fortgesetzt am Montag, den , 10.30 Uhr (...)' (Bd. VII Bl. 2869 d.A.). Tatsächlich konnte die Hauptverhandlung mit der Urteilsverkündung aber erst am fortgesetzt werden (Bd. VII Bl. 2871 ff. d.A.), weil der beisitzende Richter dem Vermerk vom zufolge erkrankt war und es deshalb zu einer Terminsverlegung kam (Bd. VII Bl. 3260 d.A.)."

Damit hat das Landgericht gegen § 268 Abs. 3 StPO verstoßen. Demgemäß muss, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet wird, die Verkündung des Urteils spätestens am 11. Tage danach erfolgen; andernfalls ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen. Die Elftagefrist begann am und endete bereits am Freitag, den , also noch vor dem ursprünglich festgelegten Termin zur Urteilsverkündung. Eine Verlängerung der Frist, wie im Fall des § 229 Abs. 2 StPO, gibt es bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht. § 268 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist hierzu ausdrücklich nur auf § 229 Abs. 3 StPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden (BGH aaO, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2). Besondere Umstände, die einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden und des beisitzenden Richters der Strafkammer vom kann hierzu entnommen werden, dass die abschließende Urteilsberatung mit den Schöffen erst am unmittelbar vor der Urteilsverkündung, also erheblich nach Ablauf der Frist des § 268 Abs. 3 StPO erfolgt ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am entschieden, dass sich nichts anderes aus den Regelungen des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom (BGBl I, 2198) ergibt. Dieses Gesetz hat die Fristenregelung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO unberührt gelassen, so dass es bei der als zwingendes Recht ausgestalteten Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO verblieben ist (NStZ 2007, 235). Dem verschließt sich der Senat nicht.

Auf die erhobenen Sachrügen kam es daher nicht mehr an. Die Sache ist, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, insgesamt neu zu verhandeln.

Fundstelle(n):
wistra 2007 S. 352 Nr. 9
PAAAC-49018

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