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Rückstellungslexikon vom

Rückstellungen: Wettbewerbsverbot

Stefan Kolbe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Begriff

Unter einem Wettbewerbsverbot versteht man das Verbot der wirtschaftlichen Betätigung

  • im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses (z. B. für Arbeitnehmer oder für einen Gesellschafter einer OHG nach § 112 HGB) oder

  • nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses (z. B. für einen Handelsvertreter nach § 90a HGB) oder

  • nach Verkauf des Unternehmens.

Ein Wettbewerbsverbot kann auf einem gesetzlichen Verbot oder einer individualvertraglichen Regelung beruhen.

2. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots

Vereinbaren die Parteien eines Vertrags für die Zeit nach Beendigung des Vertrags ein Wettbewerbsverbot und soll dafür ein Entgelt gezahlt werden, kommt grundsätzlich die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB in Betracht. Voraussetzung für die Bildung einer derartigen Rückstellung ist nach den allgemeinen Grundsätzen

  • die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit,

  • die wirtschaft...

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