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Rückstellungen: Rückdeckungsversicherungen

Häufig schließen Betriebe nach Erteilung einer Pensionszusage bei einer Versicherungsgesellschaft eine „Rückdeckungsversicherung” ab. Dabei handelt es sich i. d. R. um einen Vertrag auf das Leben eines pensionsberechtigten Arbeitnehmers. Tritt der Versicherungsfall ein (z. B. durch Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder bei Erwerbsunfähigkeit) erhält der bezugsberechtigte Betrieb Gelder, die er zur Zahlung der Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers verwendet. Die Rückdeckungsversicherung soll die Liquidität des Unternehmens beim Anfall von Pensionszahlungen sichern.

Der Abschluss der Rückdeckungsversicherung dient der finanziellen Absicherung der Pensionszusage. Der Anspruch des Betriebs an die Versicherungsgesellschaft darf nicht mit der Pensionsrückstellung (= Verpflichtung des Betriebs gegenüber dem Arbeitnehmer) verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 HGB; , BStBl 2004 II S. 654).

Rückstellungen für Beitragszahlungen zukünftiger Wirtschaftsjahre können nicht gebildet werden.

Der Rückdeckungsanspruch ist in der Bilanz des Unternehmers zu aktivieren. Nach der BFH-Rechtsprechung (, BStBl 2004 II S. 654, BStBl 2006 II S. 762BStBl 1962 III S. 101BStBl 1962 III S. 416

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