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Rückstellungslexikon vom

Rückstellungen: Organschaft

Stefan Kolbe

Eine Übersichtsseite zu den Rückstellungen von A-Z finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Begriff

Die Organschaft ist eine gesellschaftsrechtliche Erscheinungsform zur Besteuerung von Unternehmen. Unter den Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG ermöglicht die ertragsteuerliche Organschaft – abweichend vom Prinzip der Subjektbesteuerung – die steuerliche Zusammenfassung der Ergebnisse von rechtlich eigenständigen Unternehmen, und zwar beim Organträger. Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger zuzurechnen.

Eine Grundvoraussetzung der Annahme einer Organschaft ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags. Durch diesen verpflichtet sich eine Körperschaft, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Rechtsfolge des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags ist außerdem, dass der Organträger jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen muss.

2. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HGB nur zulässig, wenn

  • die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Ve...

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