Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 317 Andere Art der Verwertung

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (Mai 2012)

Ergänzende Vorschriften

§ 844 ZPO

1. Grundsatz

1Im Normalfall wird eine gepfändete Forderung durch Einziehung verwertet (§ 314).

2. Abweichende Verwertungsarten

2Abweichend von der normalen Verwertung kann eine gepfändete Forderung durch freihändigen Verkauf, Versteigerung §§ 296 ff., Aufhebung der Pfändungsverfügung gegen Entgelt verwertet werden. Dem Erwerber stehen keine Gewährleistungsansprüche zu (§ 283).

3. Voraussetzungen für eine abweichende Verwertung (Satz 1)

3Die gepfändete Forderung ist bedingt; ihre Entstehung hängt von einem ungewissen Ereignis ab (§ 158 BGB).

4Sie ist betagt; ihre Fälligkeit tritt erst später ein.

5Sie ist schwierig einzuziehen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ihre Fälligkeit von einer Gegenleistung abhängig ist, die von der Vollstreckungsbehörde nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist, der Drittschuldner zahlungsunfähig ist oder sich im Ausland aufhält.

4. Verfahren

6Liegen die o. g. Voraussetzungen vor, kann die Vollstreckungsbehörde von sich aus entscheiden, ob sie eine abweichende Verwertung anordnet. Ein besonderer Antrag i...