Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (April 2010)

Ergänzende Vorschriften

§§ 832, 833 ZPO

1. Allgemeines

1Grundsätzlich erfasst die Pfändung einer Forderung, die in mehreren Raten zu zahlen ist, nach § 309 nur die zum Zeitpunkt der Pfändung geschuldeten Raten. Zukünftige erst demnächst fällige Raten werden nur dann von der Pfändung erfasst, wenn sie in die Pfändungsverfügung mit aufgenommen wurden. Davon macht § 313 bei der Pfändung von Gehaltsforderungen oder ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen eine Ausnahme.

2. Fortlaufende Bezüge

2Fortlaufende Bezüge i. S. von Abs. 1 sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche eines Vollstreckungsschuldners, die ihm auf Grund eines einheitlichen Schuldverhältnisses für seine persönlichen Dienste mit einer gewissen Regelmäßigkeit zustehen. Dazu zählen

  1. Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (z. B.: Gehalt, Lohn, Provision, Pension usw.),

  2. Unterhaltsansprüche,

  3. Provisionsforderungen von Handels- und Reisevertretern, die für ein und denselben Geschäftsherrn tätig sind,

  4. Ansprüche von Kassenärzten gegenüber der kassenärztlichen Verrechnungsstelle.

3Auf Forderungen aus jedem anderen Dauerschuldverhältnis (z. B.: Miete, Pacht, Rente, Darlehensraten usw...